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MinStG 2022 § 37., BGBl. Nr. 427/1996, gültig von 01.09.1996 bis 30.12.2009

8. Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 37.

(1) Mineralöl darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.

(2) Wird das Mineralöl über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.

(3) Für Mineralöl unter Steueraussetzung, das unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 34 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Ausgangszollstelle.

(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde. Wird das Mineralöl über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.

(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Mineralöl unverzüglich auszuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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