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MinStG 2022 § 35., BGBl. Nr. 297/1995, gültig von 01.05.1995 bis 31.08.1996

7. Steueraussetzungsverfahren

§ 35.

(1) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das Mineralöl ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument mitzuführen. Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Für die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten gilt § 34 Abs. 4 bis 7 sinngemäß.

(2) Das Hauptzollamt kann den Empfänger auf Antrag unter Bedingungen und Auflagen von der Vorlagepflicht nach Abs. 1 befreien, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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