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MinStG 2022 § 34. Begleitdokument, BGBl. Nr. 297/1995, gültig von 01.05.1995 bis 31.08.1996

7. Steueraussetzungsverfahren

§ 34. Begleitdokument

(1) Soll Mineralöl unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments kann bei der Verbringung von Mineralöl über das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verwendet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.

(3) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Änderung unverzüglich in das Begleitdokument einzutragen.

(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Mineralöle, ausgenommen jene der in den Abs. 5 und 6 bezeichneten Art, unter Verzicht auf das Verfahren nach Abs. 1 oder 2 in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.

(5) Für folgende Mineralöle ist ein Verzicht auf das Verfahren nach Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen:

1. Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;

2. Waren der Unterpositionen 2710 00 11 bis 2710 00 78, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 59 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;

3. Waren der Position 2711, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;

4. Waren der Unterpositionen 2901 10, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung weitere Mineralöle vom Verzicht auf das Verfahren nach Abs. 1 oder 2 auszunehmen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöle

1. der im Abs. 5 Z 1 bezeichneten Art,

2. der im Abs. 5 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, und

3. der im Abs. 5 Z 4 bezeichneten Art ein zusätzlicher Verzicht auf das Verfahren nach Abs. 1 oder 2 vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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