MinStG 2022 § 2., BGBl. Nr. 427/1996, gültig von 01.09.1996 bis 31.12.2004

1. Allgemeines

§ 2.

(1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. die Waren der Position 2706 der Kombinierten Nomenklatur;

2. die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 11 und 2707 99 19 der Kombinierten Nomenklatur;

3. die Waren der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur;

4. die Waren der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur;

5. die Waren der Positionen 2711 und 2901 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich chemisch reines Methan und Propan, ausgenommen Erdgas;

6. die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 20 00, 2712 90 31, 2712 90 33, 2712 90 39 und 2712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur;

7. die Waren der Position 2715 der Kombinierten Nomenklatur;

8. die Waren der Unterpositionen 2902 11, 2902 19 91, 2902 19 99, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur;

9. die Waren der Unterpositionen 3403 11 00 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur;

10. die Waren der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur;

11. die Waren der Position 3817 der Kombinierten Nomenklatur.

(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, ausgenommen Erdgas, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.

(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Kohle, Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur, Torf oder andere vergleichbare feste Kohlenwasserstoffe oder Erdgas, die zum Verheizen dienen.

(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. pflanzliche Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur;

2. aus den unter Z 1 bezeichneten Waren hergestellte Methylester des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur;

3. durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur.

(5) Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur.

(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom (ABl. EG Nr. L 319 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 4 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind:

1. die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;

2. die Waren der Unterpositionen 2710 00 11 bis 2710 00 78, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 59 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;

3. die Waren der Position 2711, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;

4. die Waren der Unterpositionen 2901 10, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur.

(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 4 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.

(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl

1. der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,

2. der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, und

3. der im Abs. 8 Z 4 bezeichneten Art ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76969