1. Allgemeines
§ 2.
(1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. die Waren der Position 2706 der Kombinierten Nomenklatur;
2. die Waren der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 11 und 2707 99 19 der Kombinierten Nomenklatur;
3. die Waren der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur;
4. die Waren der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur;
5. die Waren der Positionen 2711 und 2901 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich chemisch reines Methan und Propan, ausgenommen Erdgas;
6. die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 20 00 und 2712 90 31 bis 2712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur;
7. die Waren der Position 2715 der Kombinierten Nomenklatur;
8. die Waren der Unterpositionen 2902 11 00, 2902 19 90, 2902 20 bis 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur;
9. die Waren der Unterpositionen 3403 11 00 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur;
10. die Waren der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur;
11. die Waren der Position 3817 der Kombinierten Nomenklatur.
(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Kohle, Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur, Torf oder andere vergleichbare feste Kohlenwasserstoffe oder Erdgas, die zum Verheizen dienen.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. pflanzliche Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur;
2. aus den unter Z 1 bezeichneten Waren hergestellte Methylester der Position 3823 der Kombinierten Nomenklatur;
3. durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur.
(5) Flüssiggas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterposition 2711 10 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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