MinStG 2022 § 25., BGBl. Nr. 630/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.12.2009

7. Steueraussetzungsverfahren

§ 25.

(1) Die Mineralölsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöl, das

1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet oder

2. nach § 30, 31 und 37 befördert wird.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Mineralöllager, soweit diesen eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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