MinStG 2022 § 24. Nachversteuerung, BGBl. Nr. 297/1995, gültig von 01.05.1995 bis 31.05.1996

6. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

§ 24. Nachversteuerung

(1) Mineralöle und Kraftstoffe, für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz entrichtet wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck bestimmt waren, dürfen ohne vorherige Anzeige bei dem in Abs. 3 angeführten Zollamt zu keinem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist. Die wissentliche Weitergabe zu einem solchen Zweck gilt als Verwendung.

(2) Wer im Abs. 1 bezeichnete Mineralöle oder Kraftstoffe verbotswidrig verwendet oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe unverzüglich dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Hauptzollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.

(3) In jenen Fällen, in denen die Verwendung oder Abgabe vorher dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattfinden soll, angezeigt wurde (Abs. 1), ist der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 4 selbst zu berechnen, schriftlich anzumelden und zu entrichten (Nachversteuerung). Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, gilt Abs. 2 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.

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