6. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
§ 24. Nachversteuerung
(1) Mineralöle und Kraftstoffe, für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz entrichtet wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck bestimmt waren, dürfen zu keinem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist. Die wissentliche Weitergabe zu einem solchen Zweck gilt als Verwendung.
(2) Wer im Abs. 1 bezeichnete Mineralöle oder Kraftstoffe verbotswidrig verwendet oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Der Unterschiedsbetrag ist durch Bescheid von dem Hauptzollamt festzusetzen, in dessen Bereich die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe festgestellt wurde. Er ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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