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MinStG 2022 § 22. Steuerschuldner, BGBl. Nr. 630/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

6. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

§ 22. Steuerschuldner

Steuerschuldner ist

1. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers;

2. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 der Inhaber des Freischeins, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer;

3. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 4 und 6 und des Abs. 2 der Verwender oder der Lieferer;

4. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;

5. in den Fällen des § 21 Abs. 3 der Hersteller.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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