6. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
§ 22. Steuerschuldner
Steuerschuldner ist
1. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers;
2. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 der Inhaber des Freischeins, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer;
3. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 4 und 6 und des Abs. 2 der Verwender oder der Lieferer;
4. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;
5. in den Fällen des § 21 Abs. 3 der Hersteller.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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