5. Kraftstoff- und Heizstoffbetriebe
§ 19.
(1) Kraftstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, aus denen ein Kraftstoff zur Verwendung als Treibstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben oder in denen ein im Betrieb erzeugter Kraftstoff als Treibstoff verwendet wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
(2) Die Erhebung der Mineralölsteuer für Kraftstoffe, für die der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes Steuerschuldner ist, obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung dieses Betriebes befindet.
(3) Wer einen Kraftstoffbetrieb eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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