4. Verfahren der Steuerbefreiung
§ 15. Freischein, Verpflichtungen
(1) Der Lieferant darf Mineralöl nur steuerfrei abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.
(2) Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Art und die Menge des Mineralöls, den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.
(3) Soll Mineralöl im Anschluß an die Einfuhr oder ein Verfahren nach Art. 82 oder 84 des Zollkodex (§ 34 Abs. 2) in einen Verwendungsbetrieb verbracht werden, hat der Anmelder (§ 30 Abs. 2) dies schriftlich beim Zollamt zu beantragen. Dem Antrag ist der Freischein beizufügen.
(4) Der Inhaber des Freischeins hat das Mineralöl unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.
(5) Wird auf Grund eines Freischeins bezogenes Mineralöl zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt eine bestimmungswidrige Verwendung vor. Dies gilt nicht für Mineralöl, das in einem Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird, die mit einem begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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