4. Verfahren der Steuerbefreiung
§ 13. Freischein, Inhalt
(1) Im Freischein sind anzugeben:
1. der Name (die Firma) und die Anschrift des zum Bezug Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);
2. die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
3. die Art des Mineralöls, das steuerfrei bezogen werden darf;
4. der Zweck, zu dem das Mineralöl verwendet werden darf;
5. der Zeitraum, innerhalb dessen Mineralöl steuerfrei bezogen werden darf.
(2) Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Freischeins sind amtliche Abschriften des Bewilligungsbescheides auszustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76969