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MinStG 2022 § 13. Freischein, Inhalt, BGBl. Nr. 427/1996, gültig ab 01.09.1996

4. Verfahren der Steuerbefreiung

§ 13. Freischein, Inhalt

(1) Im Freischein sind anzugeben:

1. der Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);

2. die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;

3. die Art des Mineralöls, das unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf;

4. der Zweck, zu dem das Mineralöl steuerfrei verwendet werden darf;

5. der Zeitraum, innerhalb dessen Mineralöl unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf.

(2) Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Freischeins sind amtliche Abschriften des Bewilligungsbescheides auszustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAA-76969

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