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ME-V § 7. Gutschrift, BGBl. II Nr. 615/2003, gültig ab 31.12.2003

§ 7. Gutschrift

(1) Wird zu einem Bilanzstichtag ein Fehlbetrag (FB) ermittelt, und lag zum vorangegangenen Bilanzstichtag der IST-Wert über dem SOLL-Wert, so ist die Pension, die sich aus der Verrentung des Fehlbetrages ergibt, dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.

(2) Nach der Feststellung eines Fehlbetrages ist in den Folgejahren der zu dem jeweiligen Bilanzstichtag ermittelte Fehlbetrag dem Vergleichswert gegenüberzustellen. Die Pension, die sich aus der Verrentung des höheren der beiden Werte ergibt, ist dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.

(3) Die von der Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert der Leistungsansprüche zuzüglich der Gutschrift gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG für jenes Jahr, in dem die Abfindung erfolgt, ermittelt auf Basis des Fehlbetrages oder Vergleichswertes des Vorjahres, nicht die Grenze gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2a PKG übersteigt.

(4) Wechselt im Folgejahr der Anwartschaftsberechtigte gemäß § 5 Z 1 PKG zum Leistungsberechtigten gemäß § 5 Z 2 PKG, hat die Gutschrift ab diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Als Basis für die Verrentung ist dabei der Fehlbetrag oder der Vergleichswert des jeweils letzten Bilanzstichtags heranzuziehen.

(5) Die Gutschrift hat unabhängig von der Art der Pensionskassenzusage zu erfolgen.

(6) Scheidet ein Leistungsberechtigter auf Grund Kündigung des Pensionskassenvertrages gemäß § 17 Abs. 1 PKG aus einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus und wechselt die Pensionskasse, so ist die Jahrespension, die sich aus der Verrentung des Fehlbetrages oder des Vergleichswertes ergibt, dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der bisherigen Pensionskasse gutzuschreiben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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