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ME-V § 5. Berechnung des Fehlbetrages, BGBl. II Nr. 615/2003, gültig ab 31.12.2003

§ 5. Berechnung des Fehlbetrages

(1) Die Berechnung des Fehlbetrages hat nur dann zu erfolgen, wenn die Pensionskassenzusage für einen Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten seit mindestens 60 Monaten ununterbrochen besteht, wobei die Periode jeweils am Bilanzstichtag beginnt. Beim Übergang von Alters- auf Hinterbliebenenversorgung bleibt der Beginn der Periode jedoch unverändert.

(2) Liegt der IST-Wert (IST) unter dem SOLL-Wert (SOLL), so ist der Fehlbetrag zu errechnen.

(3) Die Berechnung des Fehlbetrages (FB) der letzten fünf Jahre hat für jeden Anwartschafts- und für jeden Leistungsberechtigten individuell zu erfolgen:

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