ME-V § 4. Berechnung des IST-Wertes, BGBl. II Nr. 196/2022, gültig ab 25.05.2022
§ 4. Berechnung des IST-Wertes
(1) Die Berechnung des IST-Wertes (IST) hat auf Monatsbasis zu erfolgen.
(2) Bei der Berechnung wird der IST-Wert (IST) jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen Monatsperformance der letzten 60 Monate ermittelt:
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