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ME-V § 3. Berechnung des SOLL-Wertes, BGBl. II Nr. 615/2003, gültig von 31.12.2003 bis 24.05.2022

§ 3. Berechnung des SOLL-Wertes

Der SOLL-Wert (SOLL) wird jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Index der letzten 60 Monate ermittelt:

Hier bezeichnet SMRi die monatliche Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Index des Monats i.

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