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ME-V § 3. Berechnung des SOLL-Wertes, BGBl. II Nr. 196/2022, gültig ab 25.05.2022

§ 3. Berechnung des SOLL-Wertes

Der SOLL-Wert (SOLL) wird jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen monatlichen Rendite österreichischer Bundesanleihen am Sekundärmarkt („Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen“; kurz UDRB) oder eines an ihre Stelle tretenden Index der letzten 60 Monate ermittelt:

Hier bezeichnet UDRBi die monatliche UDRB oder einen an ihre Stelle tretenden Index des Monats i.

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