ME-V § 11., BGBl. II Nr. 615/2003, gültig von 31.12.2003 bis 24.05.2022
§ 11.
Im Geschäftsplan der Pensionskasse ist auf die Bestimmungen der Verordnung hinzuweisen. Weiters ist in diesem Geschäftsplan darzulegen, ob die Berechnung des IST-Wertes gemäß § 4 bis zu dem in § 4 Abs. 2 angeführten Zeitpunkt auf Monatsbasis oder auf Quartalsbasis erfolgt.
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