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Massage-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen Anlage 7 Ausbildungsprofil für andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, BGBl. II Nr. 20/2017, gültig ab 17.01.2017

Anlage 7 Ausbildungsprofil für andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme


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Gegenstand
Mindestzahl der Lehrstunden
1. Einführung, Schulmedizinische Grundlagen
Anatomie, Physiologie und Allgemeine Pathologie
Hygiene
Erste Hilfe
130
20
20
2. Allgemeine Theorie des ganzheitlich in sich geschlossenen Systems
140
3. Anwendungstechniken des ganzheitlich in sich geschlossenen Systems einschließlich der Kontraindikationen bei entsprechenden Anwendungen
260
4. Dokumentation und Ethik
15
5. Recht
10
6. Praktische Übungen der Anwendungstechniken
55

Die gesamte theoretische und praktische Ausbildung umfasst mindestens 650 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 Anwendungen dokumentiert nachgewiesen werden, davon mindestens 50 unter Supervision.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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