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Massage-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen Anlage 2 Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, BGBl. II Nr. 135/2009, gültig ab 07.05.2009

Anlage 2 Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.

2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:


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Gegenstand
Mindestzahl der Lehrstunden
Anatomie, Histologie, Allgemeine Pathologie …………………………………
80
Erste Hilfe und Unfallverhütung ……………………………………………….
10
Hygiene ………………………………………………………………………...
10
Balneologie einschließlich Kurmittelanwendungen …………………………..
10
Praktische Exkursion ………………………………………………………….
20

3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 130 zu betragen.

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