§ 3. Übergangsbestimmung
(1) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom , BGBl. Nr. 175, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 397/1989, oder gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, erworben wurden, gelten als Zeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft
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