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Massage-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen § 1. Zugangsvoraussetzungen, BGBl. II Nr. 68/2003, gültig von 29.01.2003 bis 06.05.2009

§ 1. Zugangsvoraussetzungen

(1) Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:

1. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/

Zahnmedizin und eine mindestens einjährige fachliche

Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994)

oder

b) Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum (zur) diplomierten Physiotherapeuten (Physiotherapeutin) und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

c) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

d) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Masseure, eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

e) Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum medizinischen Masseur, eine nachfolgende mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

f) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen; diese Beschäftigung muss überwiegend klassische Massage sowie Reflexzonenmassage (Segmentmassage, Bindegewebsmassage, Fußreflexzonenmassage), Akkupunktmassage nach Penzel und Lymphdrainage nach Dr. Vodder zum Gegenstand haben.

(3) Für eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System Shiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 3 festgelegten Ausbildungsprofiles erforderlich. Für eine auf andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme als Shiatsu eingeschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 4 festgelegten Ausbildungsprofiles erforderlich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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