LV-VMGV § 6. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen, BGBl. II Nr. 296/2015, gültig ab 01.01.2016

§ 6. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Bei versicherungsmathematischen Grundlagen, die vor dem eingereicht wurden, ist das Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ erst im Falle von Änderungen gemäß § 4 neu vorzulegen.

(3) Für alle nach dem im Verkauf befindlichen Tarife ist das Formular gemäß § 3 bis spätestens zum zu übermitteln.

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