§ 6. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) Bei versicherungsmathematischen Grundlagen, die vor dem eingereicht wurden, ist das Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ erst im Falle von Änderungen gemäß § 4 neu vorzulegen.
(3) Für alle nach dem im Verkauf befindlichen Tarife ist das Formular gemäß § 3 bis spätestens zum zu übermitteln.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-76960