§ 4. Übermittlung von Änderungen
(1) Wenn der ursprüngliche Tarif in den Posten gemäß § 2 Abs. 4 oder gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 13 auch für bereits bestehende Verträge angepasst wird, ist eine Änderungsversion des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ zu übermitteln. Bei Änderungsversionen sind die Änderungen gegenüber dem zuletzt eingereichten Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ zu kennzeichnen. Im Posten 8. gemäß § 2 Abs. 1 und im Posten 1.1. gemäß § 2 Abs. 4 ist anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Änderungsversion handelt. Im Posten 1.1. gemäß § 2 Abs. 4 ist weiters anzuführen, in welchen Posten gemäß § 2 Abs. 4 es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ gibt. Die Änderungen sind ausführlich zu begründen. Zusätzlich ist eine vollständig konsolidierte Version (ohne Änderungsmarkierungen) des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ zu übermitteln. Das Formular gemäß § 3 ist vollständig neu zu übermitteln. Im Posten 14. gemäß § 3 ist anzugeben, dass es sich um eine Änderungsversion handelt.
(2) Bei jeder Änderung eines Tarifs in den Posten gemäß § 2 Abs. 4 oder gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 12, die sich nicht auf bereits bestehende Verträge auswirkt, sind das Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ gemäß § 2 und das Formular gemäß § 3 vollständig neu zu übermitteln (Neueinreichung). Im Posten 8. gemäß § 2 Abs. 1 und im Posten 1.1 gemäß § 2 Abs. 4 ist anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Neueinreichung handelt und ist die Bezeichnung etwaiger Vorgängertarife anzuführen. Vorgängertarife sind Tarife, die sich nur in wenigen Details von dem vorgelegten Tarif unterscheiden. Im Posten 1.1 der Gliederung gemäß § 2 Abs. 4 sind die wichtigsten Änderungen in den Posten gemäß § 2 Abs. 4 im Vergleich zu etwaigen Vorgängertarifen kurz darzustellen.
(3) Bei Änderungen der Angaben im Formular gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 bis Z 19 ist nur das Formular neu zu übermitteln.
(4) Werden bei einem Tarif der fondsgebundenen Lebensversicherung neue Fonds hinzugenommen, ist keine Übermittlung einer Änderungsversion gemäß Abs. 1 oder Neueinreichung gemäß Abs. 2 notwendig, sofern es keine sonstigen Änderungen gemäß Abs. 1 oder 2 gibt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-76960