§ 6. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist auf Mineralöle anzuwenden, die nach dem als Luftfahrtbetriebsstoffe nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG abgegeben werden. Werden Freischeine Luftfahrt und gesonderte Betankungsscheine vor diesem Zeitpunkt ausgestellt, ist in diesen darauf hinzuweisen, dass diese erst ab wirksam werden.
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SAAAA-76959