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Luftfahrtbegünstigungsverordnung § 6. Inkrafttreten, BGBl. II Nr. 579/2020, gültig ab 19.12.2020

§ 6. Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist auf Mineralöle anzuwenden, die nach dem als Luftfahrtbetriebsstoffe nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG abgegeben werden. Werden Freischeine Luftfahrt und gesonderte Betankungsscheine vor diesem Zeitpunkt ausgestellt, ist in diesen darauf hinzuweisen, dass diese erst ab wirksam werden.

(2) § 2 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 2 und 3 und § 5 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit in Kraft.

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