§ 6. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist auf Mineralöle anzuwenden, die nach dem als Luftfahrtbetriebsstoffe nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG abgegeben werden. Werden Freischeine Luftfahrt und gesonderte Betankungsscheine vor diesem Zeitpunkt ausgestellt, ist in diesen darauf hinzuweisen, dass diese erst ab wirksam werden.
(2) § 2 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 2 und 3 und § 5 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit in Kraft.
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