Luftfahrtbegünstigungsverordnung § 1. Definitionen, BGBl. II Nr. 185/2017, gültig ab 01.10.2017

§ 1. Definitionen

In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Fluglinienverkehr“ die dem öffentlichen Verkehr dienende, regelmäßige flugplanmäßige Beförderung nach § 4 Abs. 1 Z 1 des Mineralölsteuergesetzes 1995 (MinStG) auf bestimmten Strecken;

2. „Bedarfsflugverkehr“ jede andere gewerbsmäßige Luftfahrt-Dienstleistung nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG;

3. „Flugplan“ das an die Öffentlichkeit gerichtete Angebot eines Luftfahrtunternehmens, während einer bestimmten, mehrere Monate umfassenden Periode zu bestimmten, im Voraus feststehenden Abflugzeiten Personen oder Sachen gewerbsmäßig zu befördern oder ein gleichwertiges Angebot;

4. „Luftfahrtunternehmen“ Luftverkehrsunternehmen im Sinne des Luftfahrtgesetzes sowie sonstige Unternehmen, die über eine Berechtigung zur entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen verfügen;

5. „Freischein Luftfahrt“ (§ 2 Abs. 2) die Bewilligung zur steuerfreien Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen nach § 12 Abs. 1 Z 1 MinStG für nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG begünstigte Luftfahrtunternehmen. Je nach Bewilligungsumfang ist dieser nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung als globaler, eingeschränkter oder Einzelfreischein auszustellen. Im Falle von § 2 Abs. 2 Z 1 (globaler Freischein) und Z 3 (Einzelfreischein) ist der Freischein als solcher auch Betankungsschein. Im Falle von § 2 Abs. 2 Z 2 (eingeschränkter Freischein) ist für nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG begünstigte Luftfahrzeuge jeweils ein gesonderter Betankungsschein auszustellen (§ 2 Abs. 3);

6. „Betankungsschein“ (§ 2 Abs. 3) die Bewilligung zur steuerfreien Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen nach § 12 Abs. 1 Z 1 MinStG für nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG begünstigte Luftfahrzeuge.

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