§ 6. Übergangsbestimmungen
(1) Die Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung kann auch durch das Zeugnis über eine vor dem erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 602/1995 erbracht werden.
(2) Die Voraussetzung des § 1 Z 1 lit. a gilt auch dann als erfüllt, wenn die betreffende Person vor dem den Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung erfolgreich abgeschlossen hat oder vor dem in den Lehrgang eingetreten ist und diesen danach erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Personen, die als klinische Psychologen oder Psychotherapeuten gemäß § 5 Abs. 1 der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 221/1998, im Rahmen des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung zur Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung berechtigt waren und diese Ausbildungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, sind weiterhin ausbildungsberechtigt, wenn sie die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllen.
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