Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen § 4., BGBl. II Nr. 140/2003, gültig von 15.02.2003 bis 31.03.2006

§ 4.

(1) Die Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die

1. zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und

2. seit mindestens fünf Jahren als Lebens- und SozialberaterIn tätig ist und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.

(2) Die Vermittlung der Krisenintervention im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die

1. als klinischer Psychologe, Psychotherapeut oder Facharzt für Psychiatrie berechtigt ist und

2. seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und

3. regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.

(3) Die Leitung der Einzelselbsterfahrung und der Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die

1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und

b) Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von mindestens 250 Stunden absolviert hat oder

2. a) als klinischer Psychologe oder Psychotherapeut berechtigt ist und

b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und

c) regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.

(4) Die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ist bei einer Person zu absolvieren, die

1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und

b) eine Zusatzqualifikation von mindestens 100 Stunden in Supervisionsfortbildung nachweisen kann oder

2. a) als klinischer Psychologe oder Psychotherapeut berechtigt ist und

b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und

c) regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.

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