Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen § 3. Einzel- und Gruppenselbsterfahrung, BGBl. II Nr. 116/2022, gültig von 01.04.2006 bis 20.09.2022
§ 3. Einzel- und Gruppenselbsterfahrung
Die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung (§ 1 und § 4 Abs. 3) müssen den Erfordernissen einer beratungsspezifischen praktischen Ausbildung entsprechen und bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 4 Abs. 3 absolviert werden.
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