4. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 72. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetzes tritt mit in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem ereignen.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt mit in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem ereignen.
(3) Die §§ 53 Abs. 1, 53 Abs. 2 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 treten mit in Kraft.
(4) § 13 Abs. 2 Z 6, § 19 Abs. 7, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Z 2 und 3, § 22 Abs. 1 und 1a, § 23 letzter Satz und § 28 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2017 treten mit in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem ereignen. Meldungen gemäß § 19 für mobile Arbeitnehmer im Transportbereich in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2017, die vor dem erstattet wurden, gelten weiter. § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2017 gilt für Entsendungen von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich, die vor dem gemeldet wurden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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