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LSD-BG § 69. Kontrollplan – Tätigkeitsbericht, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 01.01.2021

4. Hauptstück Schlussbestimmungen

§ 69. Kontrollplan – Tätigkeitsbericht

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Kontrolle und auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken besonderer Branchen jährlich einen Kontrollplan zu erstellen. Im Kontrollplan ist auch zu dokumentieren, inwieweit das für die Kontrolle nach § 12 zuständige Amt für Betrugsbekämpfung im Hinblick auf die Anzahl der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer und effizienten Kontrollen ausreichend mit Personal ausgestattet ist. Der Bundesminister für Finanzen hat dementsprechend für eine ausreichende Personalausstattung zu sorgen. Der Kontrollplan ist erstmalig für das Jahr 2018 zu erstellen. Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des Kontrollplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz dem Nationalrat vorzulegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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