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LSD-BG § 46. Ersuchen um Zustellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat, BGBl. I Nr. 45/2024, gültig ab 27.04.2024

3. Hauptstück Durchsetzung von Maßnahmen zum Schutz arbeitsrechtlicher Ansprüche bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz

3. Abschnitt Erwirkung der Zustellung und Vollstreckung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat

2. Unterabschnitt Erwirkung der Zustellung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat

§ 46. Ersuchen um Zustellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat

(1) Die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.

(2) Das Ersuchen um Veranlassung einer Zustellung muss folgende Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Empfängers und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Empfängers;

2. die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zuzustellende Entscheidung gefällt hat;

3. die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;

4. eine Zusammenfassung des Sachverhalts;

5. Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;

6. die Angabe der Höhe der Geldstrafe;

7. das Datum, bis zu dem spätestens die Entscheidung zugestellt werden sollte.

(3) Dem Ersuchen sind beizufügen:

1. Informationen und Dokumente, aus denen ein vorangegangener Zustellversuch im Postweg nach § 45 hervorgeht;

2. die zuzustellende Entscheidung;

3. eine Übersetzung der zuzustellenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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