3. Hauptstück Durchsetzung von Maßnahmen zum Schutz arbeitsrechtlicher Ansprüche bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 39. Verwendung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI)
Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die gemäß § 36 Z 2 oder 3 mit der Zustellung oder Vollstreckung von Entscheidungen befasst sind, haben vorrangig IMI zu verwenden. Für die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat gilt davon abweichend § 45 zweiter Satz. Die Rechtswirksamkeit behördlicher Handlungen der Zustellung und Vollstreckung bleibt vom Grundsatz der vorrangigen Verwendung des IMI unberührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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