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LSD-BG § 39. Verwendung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI), BGBl. I Nr. 45/2024, gültig ab 27.04.2024

3. Hauptstück Durchsetzung von Maßnahmen zum Schutz arbeitsrechtlicher Ansprüche bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 39. Verwendung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI)

Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die gemäß § 36 Z 2 oder 3 mit der Zustellung oder Vollstreckung von Entscheidungen befasst sind, haben vorrangig IMI zu verwenden. Für die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat gilt davon abweichend § 45 zweiter Satz. Die Rechtswirksamkeit behördlicher Handlungen der Zustellung und Vollstreckung bleibt vom Grundsatz der vorrangigen Verwendung des IMI unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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