2. Hauptstück Arbeitsrechtliche Ansprüche und Maßnahmen zu ihrem Schutz
3. Abschnitt Behörden
§ 14. Feststellungen von Übertretungen durch die Österreichische Gesundheitskasse
(1) Stellt die Österreichische Gesundheitskasse im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass
1. der Arbeitgeber einem dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer oder
2. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat, ohne dem ASVG zu unterliegen, oder
3. der Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach § 4 Abs. 1 Z 7 ASVG versicherten Heimarbeiter
nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des § 29 Abs. 1 leistet, so gilt § 13 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Österreichische Gesundheitskasse tritt.
(2) Die Österreichische Gesundheitskasse (Anm. 1) ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(3) Die Österreichische Gesundheitskasse (Anm. 1) hat den Arbeitnehmer über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige in Verfahren nach § 29 Abs. 1 zu informieren.
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Anm. 1: Art. 6 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 54/2020 lautet: „In § 14 wird jeweils die Wortfolge „der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.“. Richtig wäre in den Absätzen 2 und 3: „In § 14 wird jeweils die Wortfolge „Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „Die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.“.)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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