§ 7. In- und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) Die Fahrtenbuchverordnung – FahrtbV, BGBl. Nr. 461/1975, tritt mit Ablauf des außer Kraft. Ihre Vorschriften gelten jedoch weiterhin, wenn Fahrtenbücher gemäß § 6 weiter verwendet werden.
(3) § 2 Abs. 1 und 2,§ 3 Abs. 5,§ 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2022 treten mit in Kraft. Die Frist in § 4 Abs. 1 beträgt bis zum Ablauf des 28 Tage.
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