LP-VO § 5. Form und Gestaltung der Lenkprotokolle, BGBl. II Nr. 313/2017, gültig von 01.01.2018 bis 31.05.2022

§ 5. Form und Gestaltung der Lenkprotokolle

(1) Die Lenkprotokolle haben folgende Felder zur Eintragung zu enthalten:

1. Vor- und Zuname der Lenkerin/des Lenkers,

2. Datum,

3. behördliche Kennzeichen des oder der Kraftfahrzeuge,

4. Kilometerstand bei Beginn und bei Ende des Arbeitstages sowie bei Fahrzeugwechsel,

5. die folgenden Zeitangaben:

a) Beginn und Ende der Einsatzzeit,

b) Beginn und Ende der Ruhepausen,

c) Beginn und Ende von Lenkpausen, soweit sie nicht mit Ruhepausen zusammenfallen,

d) Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten,

e) Gesamtdauer der Lenkzeit,

6. Unterschrift der Lenkerin/des Lenkers,

7. Bemerkungen.

(2) Die Aufzeichnung der Gesamtdauer der Lenkzeit (Abs. 1 Z 5 lit. e) kann durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgen, spätestens jedoch vor Beginn der Aufbewahrung gemäß § 3 Abs. 4.

(3) Die Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten (Abs. 1 Z 5 lit. d) und der Gesamtdauer der Lenkzeit (Abs. 1 Z 5 lit. e) kann entfallen, wenn entweder

1. keine Ausnahme nach § 9 Abs. 2 AZG wirksam ist, oder

2. der Kollektivvertrag bei Verlängerung der Arbeitszeit nach § 13b Abs. 2 und 3 AZG den Entfall zulässt.

(4) Der Einsatz elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Daten anstelle des Lenkprotokolls ist zulässig, sofern:

1. die Daten nach Abs. 1 von den Lenkerinnen/Lenkern laufend selbst eingegeben werden können und jederzeit abrufbar sind,

2. alle Daten einer/einem bestimmten Lenkerin/Lenker zugeordnet werden können,

3. alle Daten vollständig, geordnet, inhaltsgleich, authentisch und in einem System zusammengefasst sind und wiedergegeben werden können und

4. die Einsichtnahme in die Daten, die Vorlage sowie auf Verlangen die Übermittlung der Daten, jeweils in lesbarer Form, an die zuständigen Behörden und ihre Organe jederzeit gewährleistet ist. Auf Verlangen ist auch ein Ausdruck dieser Daten vorzunehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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EAAAA-76955