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Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung § 9. Schlußbestimmungen, BGBl. Nr. 29/1986, gültig von 01.08.1986 bis 29.02.2024

§ 9. Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des außer Kraft.

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