Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung § 5. Fachzeichnen, BGBl. Nr. 29/1986, gültig von 01.08.1986 bis 29.02.2024
§ 5. Fachzeichnen
Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen Schnittzeichnung (Grundschnitt) zu umfassen.
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