Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung § 4. Fachrechnen und
Fachkalkulation, BGBl. Nr. 29/1986, gültig von 01.08.1986 bis 29.02.2024
§ 4. Fachrechnen und Fachkalkulation
Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
1. je eine Aufgabe aus den Bereichen
a) Flächenberechnungen,
b) Materialbedarfsberechnungen
und
2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles.
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