Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung § 4. Fachrechnen und Fachkalkulation, BGBl. Nr. 29/1986, gültig von 01.08.1986 bis 29.02.2024

§ 4. Fachrechnen und Fachkalkulation

Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

1. je eine Aufgabe aus den Bereichen

a) Flächenberechnungen,

b) Materialbedarfsberechnungen

und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles.

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