Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung § 2. Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung, BGBl. Nr. 29/1986, gültig von 01.08.1986 bis 29.02.2024

§ 2. Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1. Maßnehmen,

2. Vorbereiten des Materials,

3. Sortieren des Leders,

4. Zuschneiden,

5. Einrichten und Zubehörschneiden,

6. Besetzen von Teilen und Nähten,

7. Pappen,

8. Kleben,

9. Maschinnähen,

10. Handnähen:

a) Renterieren,

b) Aufreihen,

c) Spalten und Steppen,

d) Keedern,

e) Stoßen,

f) Überwendeln,

g) Kreuzeln,

h) Untergraben,

i) Verheften,

j) Riegerln,

k) Knopf- und Schnürlöcherausnähen,

l) Hirschgeweiheln,

m) Stepp- und Plattausnähen,

11. Maschinsticken,

12. Applizieren,

13. Ärmeleinnähen,

14. Kragenaufsetzen,

15. Einfassen,

16. Passepoilieren,

17. Tascheneinnähen,

18. Ausputzen,

19. Bügeln,

20. Reißverschlußeinnähen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Der Prüfungswerber hat für die Ausführung der unter Abs. 2 Z 1 fallenden Meisterarbeiten Leder (Wildleder, sonstiges Bekleidungsleder), Zubehör und Schnitte mitzubringen. Diese Erfordernisse, die Art des Prüfungsstückes, die für das Prüfungsstück zu verwendende Lederart und der Umstand, daß Materialien für Meisterarbeiten gemäß Abs. 2 Z 2 dem Prüfling gegen Kostenersatz bei der Meisterprüfung zur Verfügung gestellt werden, sind dem Prüfungswerber in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.

(4) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 44 Stunden zu beenden.

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