L-AVO § 7b. Fahrzeuge für die Lieferung von Transportbeton, BGBl. II Nr. 575/2020, gültig ab 19.12.2020

ABSCHNITT 3 Ausnahmen von einzelnen Vorschriften

§ 7b. Fahrzeuge für die Lieferung von Transportbeton

(1) Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden, die Lenkpause entfallen.

(2) Fahrzeuge im Sinne des Abs. 1 sind Fahrzeuge, die für die Lieferung von Beton in frischem Zustand (Frischbeton) verwendet werden.

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