L-AVO § 6. Hausmüllabfuhr, BGBl. II Nr. 10/2010, gültig von 01.01.2010 bis 14.06.2016

ABSCHNITT 3 Ausnahmen von einzelnen Vorschriften

§ 6. Hausmüllabfuhr

Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich von zuständigen Stellen zur Hausmüllabfuhr eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76949