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KVV 1999 § 5. Anmeldungsverfahren, BGBl. II Nr. 519/1999, gültig ab 01.01.2000

§ 5. 2. Abschnitt Verfahren zur Vergabe von Kontingenterlaubnissen

§ 5. Anmeldungsverfahren

(1) Unternehmer, an die im gemäß § 8 jeweils geltenden Berechnungszeitraum Einzelgenehmigungen vergeben wurden, haben einen Anspruch auf Einzelgenehmigungen nach Maßgabe des Abs. 2. Dasselbe gilt in dem in § 7 Abs. 3 bezeichneten Fall für Unternehmer, die im jeweiligen Berechnungszeitraum Güterbeförderungen in den Staat durchgeführt haben, mit dem eine zwischenstaatliche Vereinbarung erstmals abgeschlossen wurde, und in dem in § 7 Abs. 4 bezeichneten Fall für Unternehmer, die im jeweiligen Berechnungszeitraum Güterbeförderungen durchgeführt haben, die ihrer Art nach erstmals von einer zwischenstaatlichen Vereinbarung erfasst werden.

(2) Sofern sie ihren Anspruch spätestens bis dem 1. November nächstfolgenden Werktag jeden Jahres bei der zuständigen Vergabebehörde angemeldet haben, erhalten die in Abs. 1 bezeichneten Unternehmer Einzelgenehmigungen für das Folgejahr im Ausmaß von

1. 95% der im jeweiligen Bundesland oder,

2. bei Vergabe durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, 95% der im Bundesgebiet im Berechnungszeitraum im Jahresdurchschnitt an sie vergebenen Einzelgenehmigungen.

(3) Kein Anspruch im Sinne von Abs. 2 besteht,

1. wenn Kontingenterlaubnisse vor der Vergabe an den betreffenden Unternehmer von einem anderen Unternehmer zurückgelegt wurden (Aushilfen),

2. auf Kontingenterlaubnisse, die im Rahmen von zwischenstaatlich vereinbarten Belohnungssystemen von ausländischen Unternehmern erwirtschaftet wurden und für Österreich reziprok zur Verfügung stehen.

(4) Dauergenehmigungen sind nach Maßgabe des § 12 jeweils für ein Kalenderjahr an Unternehmer zu vergeben, an die bereits im vorangegangenen Kalenderjahr eine Dauergenehmigung vergeben wurde, sofern sie ihren Anspruch für das Folgejahr spätestens bis 1. November jeden Jahres bei der zuständigen Vergabebehörde angemeldet haben.

(5) Die Höhe des Anspruchs im Sinne von Abs. 2 kann dem Unternehmer auf Wunsch formlos bekannt gegeben werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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