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KVV 1999 § 4. Anzahl der Kontingenterlaubnisse, BGBl. II Nr. 519/1999, gültig ab 01.01.2000

§ 1. 1. Abschnitt Allgemeines

§ 4. Anzahl der Kontingenterlaubnisse

Die Gesamtzahl der zu vergebenden Kontingenterlaubnisse ergibt sich aus den jeweiligen zwischenstaatlichen Vereinbarungen; die jeweils zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnisse sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu vergeben.

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