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KVV 1999 § 3. Aufteilung der Kontingenterlaubnisse auf die Länder, BGBl. II Nr. 519/1999, gültig ab 01.01.2000

§ 1. 1. Abschnitt Allgemeines

§ 3. Aufteilung der Kontingenterlaubnisse auf die Länder

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die durch die Landeshauptmänner zu vergebenden Kontingenterlaubnisse nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich unter Beachtung von volkswirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Erfordernissen auf die Länder aufzuteilen.

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