§ 13. 4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 15. Übertragung von Kontingenterlaubnissen und Ansprüchen
Bereits vergebene Kontingenterlaubnisse und Ansprüche gemäß § 5 Abs. 1 können übertragen werden, wenn die Vergabebehörde auf Antrag des Unternehmers, auf den Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche übertragen werden sollen, festgestellt hat, dass
1. der bisherige Inhaber der Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche aus den in § 85 Z 1, 3, 4 oder 7 GewO 1994 bezeichneten Gründen untergegangen ist,
2. bedeutende Vermögenswerte des bisherigen Inhabers, insbesondere Kraftfahrzeuge, in das Eigentum des Antragstellers übertragen wurden und
3. zwischenstaatliche Vereinbarungen dies nicht verbieten.
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