§ 13. 4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 14. Vergabeverbot
Eine Kontingenterlaubnis darf nur vergeben werden, wenn nicht offensichtlich
1. gegen den Unternehmer ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 oder 9 des Güterbeförderungsgesetzes oder gemäß den § 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1994 eingeleitet wurde, oder
2. Gründe für die Entziehung von Kontingenterlaubnissen gemäß § 9 Abs. 6 Güterbeförderungsgesetz vorliegen.
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