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KVV 1999 § 14. Vergabeverbot, BGBl. II Nr. 519/1999, gültig ab 01.01.2000

§ 13. 4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 14. Vergabeverbot

Eine Kontingenterlaubnis darf nur vergeben werden, wenn nicht offensichtlich

1. gegen den Unternehmer ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 oder 9 des Güterbeförderungsgesetzes oder gemäß den § 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1994 eingeleitet wurde, oder

2. Gründe für die Entziehung von Kontingenterlaubnissen gemäß § 9 Abs. 6 Güterbeförderungsgesetz vorliegen.

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