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KVV 1999 § 13. Anhörungsrecht, BGBl. II Nr. 519/1999, gültig ab 01.01.2000

§ 13. 4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 13. Anhörungsrecht

Vor der erstmaligen Vergabe einer Kontingenterlaubnis an einen Bewerber hat die Vergabebehörde der jeweiligen Wirtschaftskammer und der örtlich zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte unter Vorlage der Bewerbung innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zu der Bewerbung abzugeben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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